Heimatverein Diessen e.V.

Satzung des

„Heimatvereins Diessen e.V.“ 


 Stand November 2023


Heimatverein Diessen e.V. 


Matthias Rodach,

Seestraße 2
86911 Dießen am Ammersee


‭+49 176 - 55 02 49 61‬

§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen „Heimatverein Diessen e.V.“ und hat seinen Sitz in Diessen am Ammersee. 



§ 2 Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kultur und Eigenleben des Marktes Diessen am Ammersee. Der Verein ist konfessionell nicht gebunden und überparteilich; er ist selbstlos tätig. Zur Verwirklichung seines Zweckes richtet der Verein Referate ein, so zum Beispiel:


1. Referat „Ortsgeschichte“, einschließlich der Betreuung der heimatkundlichen Sammlung des Vereins.


2. Referat „Ortsbild“.


3. Referat „Natur und Umwelt“.


4. Referat „Kulturelle Veranstaltungen im vereinseigenen Taubenturm und in den Huber-Häusern“.


5. Referat „Literatur-Veranstaltungen“,


  

Weitere Referate können bei Bedarf eingerichtet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand, vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Zur Auflösung von Referaten siehe §9, Ziff.6.



§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinn-Anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstands erworben. Aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht erhält ein neues Mitglied durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, spätestens jedoch drei Monate nach Erwerb der Mitgliedschaft. Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.


Die Mitgliedschaft erlischt: 


a) Durch den Tod des Mitglieds.


b) Durch den Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist und zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gültig wird.


c)  Durch Ausschluss. Dieser erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Belange des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.



Über den Ausschluss entscheidet zunächst der Vorstand. Der Ausschließungsgrund ist schriftlich festzuhalten und dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese Anrufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses durch das auszuschließende Mitglied schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Dieser Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zum Gehör zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen oder Leistungen des Vereins.

  


§ 5 Mitgliedsbeitrag


Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 11, Ziff. 8). Diese Beiträge werden durch Lastschrift erhoben, wozu das Mitglied eine Einzugsermächtigung zu erteilen hat. Der Beitrag ist jährlich zum 01. Juli fällig. 



§ 6 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:


1.  Der Vorstand. 

  

2.  Die Mitgliederversammlung. 



§ 7 Der Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus:


1.  Dem Ersten Vorsitzenden. 


2.  Dem Zweiten Vorsitzenden. 

  

3.  Dem Schriftführer. 

  

4.  Dem Schatzmeister. 

  

5.  Dem Öffentlichkeitsreferenten. 

  

6.  Den übrigen Referenten nach § 2. 


Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und müssen Vereinsmitglieder sein. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitglieder-versammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Jedes Vorstandsmitglied kann für besondere Leistungen eine angemessene Vergütung in Form einer Ehrenamtspauschale erhalten, bis zur Höhe des jeweiligen steuerlichen Freibetrags, derzeit 840 € jährlich. Über die Höhe entscheidet der Vorstand nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs, unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Vereins. 


§ 8  Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt (§ 11, Ziff. 5). Wahlen finden alle zwei Jahre statt. Hierbei werden abwechselnd bei einer Wahl die unter § 7, Ziff. 1, 3 und 5 genannten, bei der nächsten Wahl die unter § 7, Ziff. 2, 4 und 6 genannten Vorstandsmitglieder gewählt. Schriftlich zu wählen sind: der Erste und Zweite Vorsitzende, sowie Vorstandsmitglieder, zu denen Gegenkandidaten aufgestellt wurden. Wiederwahl ist zulässig.



§ 9 Aufgaben des Vorstandes 


Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegen die satzungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.


Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind folgende:


1.  Der Erste Vorsitzende vertritt den Verein in allen Angelegenheiten, entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes unter Beachtung der Satzung. 

  

2.  Der Zweite Vorsitzende ist ebenfalls einzelvertretungsberechtigt und unterstützt den Ersten Vorsitzenden. 

  

3.  Der Schriftführer protokolliert alle Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und sonstigen Besprechungen und führt den Schriftverkehr des Vereins. 

  

4.  Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Auszahlungen darf er nur nach Genehmigung durch den Ersten Vorsitzenden oder den Vorstand tätigen. Der Schatzmeister hat zum Ende jedes Geschäftsjahres einen Jahres-Abschluss zu erstellen, der in der folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Er führt auch die Mitgliederliste. 

  

5.  Der Öffentlichkeitsreferent unterstützt die Arbeit des Vereins durch Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch regelmäßige Presseberichte, Information und Einladung der Mitglieder. 

  

6.  Die Referenten führen ihre Referate im Sinne des Vereinszweckes. Der Vorstand kann einzelnen Referaten eine eigene Kassenführung genehmigen. Der Referent ist dann für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich. Kasse und Buchführung eines Referenten müssen dem Vorstand jederzeit zugänglich sein. Der Referent rechnet mindestens einmal jährlich mit dem Schatzmeister ab. Überschüsse, die in einem Referat erzielt werden, sind zum Ende des Geschäftsjahres auf das Konto des Heimatvereins zu überweisen. Bei Auflösung eines Referats verbleiben der gesamte Schriftverkehr und das gesamte Inventar im Eigentum des Heimatvereins. Die Auflösung eines Referats wird durch den Vorstand beschlossen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. 


  

  

§ 10 Verwaltung und Finanzen


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Erste Vorsitzende kann im Einzelfall über Beträge bis zu € 500,- ohne Rücksprache mit dem Vorstand verfügen (jedoch über nicht mehr als € 2000,- im Jahr). Über Einzelfallbeträge zwischen € 500,- und € 3000,- kann der Erste Vorsitzende nur nach Rücksprache mit dem Vorstand verfügen; über die Ausgaben ist aber in der Mitgliederversammlung zu berichten. Neuanschaffungen und sonstige Ausgaben, die einen Betrag von € 3000,- überschreiten, müssen von der Mitgliederversammlung bewilligt werden. Eine Änderung der genannten Beträge muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer (§ 11, Ziff. 6) müssen jederzeit Einblick in die Finanzen des Vereins erhalten. Mindestens einmal im Jahr führen sie eine Kassen- und Buchprüfung durch, über die sie in der Mitgliederversammlung berichten. 


  

§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV)


Die MV ist vom Vorstand einmal jährlich innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen eines Monats eine zweite MV mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese zweite MV ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten MV ist auf die besondere Beschlussfähigkeitsregelung hinzuweisen. Den Vorsitz in der MV führt der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor (§§ 13, 14). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Aufgaben der MV sind insbesondere: 1. 


1. Entgegennahme des Jahresberichts des Ersten Vorsitzenden. 

  

2.  Entgegennahme der Berichte des Öffentlichkeitsreferenten und der übrigen Referenten. 

  

3.  Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer. 

  

4.  Entlastung des Vorstands. 

  

5.  Neuwahl des Vorstands (§ 8). 

  

6.  Wahl zweier Kassenprüfer auf vier Jahre. 

  

7.  Genehmigung außerordentlicher Ausgaben (§ 10). 

  

8.  Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags (§ 5). 

  

9.  Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands (§ 4). 

  

10.  Genehmigung von Satzungsänderungen (§ 13). 

  

11.  Beschlussfassung über Anträge einzelner Mitglieder. Diese sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor der MV mitzuteilen. 

  

12.  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 14). 


§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung (MV) einberufen. Falls es mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt, ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche MV einzuberufen. Für die Einladung zur außerordentlichen MV gilt § 11, Abs. 1 entsprechend. 



§ 13 Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung (MV) beschlossen werden. Ein Beschluss zur Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Eine vom Vorstand vorgeschlagene Satzungsänderung ist den Mitgliedern bei der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Satzungsänderungen sind umgehend dem Vereinsregister und dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften mitzuteilen. 


  

§ 14 Auflösung des Vereins 


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung (MV) mit Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgen. Falls diese MV nicht beschlussfähig ist, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung unter Angabe des Grundes einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen kann. In der Einladung zu dieser zweiten MV ist auf die besondere Beschlussfähigkeitsregelung hinzuweisen.


Die Abstimmung zur Vereinsauflösung hat schriftlich zu erfolgen. 

Der Erste Vorsitzende vollzieht die Auflösung des Vereins.


Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, insbesondere der Taubenturm,  an die Marktgemeinde Dießen am Ammersee, die das Vermögen, vor allem den Taubenturm, weiterhin für kulturelle oder heimatkundliche Zwecke verwenden soll.



§ 15 Verbindlichkeiten


Für die Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Gläubigern haftet nur das Vereinsvermögen. 


 

Anmerkung: Diese Satzung wurde zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 5.5.2023 beschlossen und am  Ende E2023 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg (Registergericht) eingetragen